5.2. Verfügungen, die einem falschen Adressaten eröffnet werden, sind nichtig. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten (Entscheid der damaligen Schätzungskommission [SchKE] vom 21. September 2011, auszugsweise publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2011 S. 327 ff.; AGVE 2002 S. 507 ff.). Ein schwerer Eröffnungsfehler wie die Zustellung an einen gänzlich falschen Adressaten kann nur durch nachträgliche korrekte Eröffnung geheilt werden (Bundesgerichtsentscheid 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002, Erw.