3.5. Das AR wurde von der dafür zuständigen Einwohnergemeindeversammlung erlassen. Es legt den Kreis der Anschlussgebührenpflichtigen (Grundeigentümer), den gebührenauslösenden Tatbestand (Anschluss an Kanalisation) sowie die Bemessungsgrundlagen (in Prozent vom Brandversicherungswert [heutiger Wortgebrauch: Gebäudeversicherungswert]) fest. Das AR ist eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren. Das wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.