Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Anschlussgebühren. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben den Gesamtaufwand nicht übersteigen und die Abwasserrechnung mittelfristig ausgeglichen ist (§ 27 AR). Zur Zahlung der Abgabe ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht Eigentum am Grundstück hat (§ 31 AR). Die Zahlungspflicht für die Anschlussgebühr tritt bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation ein (§ 49 AR).