Die in der angefochtenen Verfügung mitenthaltene Baubewilligungsgebühr bzw. "Behandlungsgebühr" (vgl. Rechnung vom 16. April 2014 [Beschwerdebeilage B]) ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens; dafür wäre das SKE nicht zuständig. 3. 3.1. Vorab ist zu prüfen, ob sich der Gemeinderat Q. auf eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr abstützen kann.