1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 14. April 2014 (vorne E.3.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 BauG und 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. 1.3. Die A. AG ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem sie zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Sie ist als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. -6-