schwerdeführerin sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer privatrechtlichen Abmachung zahlungspflichtig für die Gebühren, weshalb die Zustellung an die falsche Adressatin unbeachtlich sei. Der Gemeinderat ersuchte das Gericht, die strittigen Gebäudeschätzungen zu beurteilen (Schreiben vom 3. Februar 2015). Die Beschwerdegegnerin liess dem Gericht die Kostennote vom 6. Februar 2015 zukommen. Den Parteien wurden die jeweiligen Eingaben übers Kreuz in Kopie zugestellt (Schreiben vom 9. Februar 2015). Am 24. Februar 2015 teilte der Präsident des SKE den Parteien mit, dass das Geschäft dem Gericht voraussichtlich am 18. März 2015 vorgelegt werde.