Der Präsident setzte den Parteien Frist, um sich zum skizzierten Vorgehen (Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung und Abschreibung des Verfahrens mit Kostenfolge für die Gemeinde) zu äussern. G.2. Der Gemeinderat Q. bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die falsche Adressatin der Anschlussgebührenverfügung sei. Diese habe den Mangel im Verfahren jedoch nicht gerügt. Nach Auskunft der Vertreterin der Be- -5-