G.1. Mit Einschreiben vom 7. Januar 2015 teilte der Präsident des SKE den Parteien mit, dass nach derzeitiger Einschätzung die Beschwerdeführerin die falsche Adressatin der Anschlussgebührenverfügung sei. Die Verfügung wäre in diesem Fall nichtig und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die Gemeinde würde dann kostenpflichtig. Dieselbe Problematik habe sich in einem anderen Fall mit der Gemeinde Q. erst vor kurzem gestellt. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei die Zustellung an den falschen Adressaten dort schon von den Parteien zum Prozessthema gemacht worden.