F.3. Die Gegenseite moniert in der Replik vom 11. Juli 2014, die AGV-Unterla- gen seien nicht selbsterklärend. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, sich dazu zu äussern. Der Gemeinderat Q. habe nichts zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. An der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten. Diese Eingabe wurde dem Gemeinderat Q. am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.