3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine Nachzahlung für die Anschlussgebühr von max. Fr. 59'996.25 inkl. MwSt. zu leisten. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." F.2. Der Gemeinderat Q. reichte am 16. Juni 2014 aufforderungsgemäss die Vorakten ein. Er führte aus, bestritten sei die Berechnung des Brandversicherungswerts. Die Gemeinde habe deshalb bei der AGV die Berechnungsgrundlagen eingefordert und leite diese nun an das Gericht weiter. Es wurden keine Anträge gestellt.