F.1. Die A. AG liess diesen Entscheid (inklusive beigelegter Rechnung vom 16. April 2014) am 15. Mai 2014 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Die Anträge lauten: "1. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 14. April 2014 sei aufzuheben. -4- 2. Es sei der Brandversicherungswert (Berechnungsgrundlage für Anschlussgebühr) neu zu ermitteln und gestützt darauf die definitive Anschlussgebühr auf maximal Fr. 594'414.75 inkl. MwSt. festzusetzen.