E.2. Gegen die Verfügung vom 20. November 2013 erhob die A. AG mit Einschreiben vom 11. Dezember 2013 Einwendungen. Sie beantragte (Protokollauszug des Gemeinderats vom 14. April 2014 S. 2 [Beschwerdebeilage B]): "- Die Verfügung vom 20. November 2013 sei aufzuheben. - Es sei der Brandversicherungswert neu zu ermitteln und gestützt darauf die definitive Anschlussgebühr auf maximal Fr. 594'414.75, inkl. MwSt., festzusetzen. - Die Einwenderin sei aufzufordern, eine Nachzahlung für die Anschlussgebühr von max. Fr. 59'996.25, inkl. MwSt., zu leisten. - Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Einwendungsgegnerin."