{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-03-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2014-8_2015-03-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5331", "Checksum": "77eb1715a8054ca01c0938c2becd3789"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2014.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2014.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2014.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2014.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:08", "Checksum": "f783cf8f5a47eb194a083e6ea7d1e572", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2015 4-BE.2014.8\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2014.8\n\nUrteil vom 18. März 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichterin A. Karbacher\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin\nvertreten durch Dr. Roland Gfeller und Anja Haller, Gfeller Budliger Kunz\nRechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 26. April 2010 erteilte der Gemeinderat Q. der B. AG (Bauherrin) die\nBaubewilligung für die Überbauung \"XE Villmergen\" mit acht Mehrfamilienhäusern (total 96 3½-5½-Zimmer Wohnungen) und einer oberirdischen Einstellhalle auf der Parzelle aaa. Eigentümerin des Grundstücks war damals\ndie C. AG, Q. (Protokollauszug des Gemeinderats vom 26. April 2010, S. 7\n[Beschwerdebeilage 2]).\n\nDie Bewilligung wurde unter der Bedingung erteilt, dass eine Abwasseranschlussgebühr von Fr. 533'427.00 (2.5 % der Baukosten gemäss Kostenvoranschlag) sowie eine Anschlussgebühr auf die entwässerten Hartflächen von Fr. 20'400.00 (Fr. 8.00/m2 x 2'370 m2) bezahlt werde. Beide Beträge enthalten bereits die Mehrwertsteuern (MWST) (Baubewilligung S. 10\nZiff. 2.27). Weiter wurde ausgeführt, die Anschlussgebühren basierten auf\nden geschätzten Gebäudekosten von Fr. 19'830'000.00. Die Gebühren\nwürden nach der Schätzung durch die Aargauische Gebäudeversicherung\n(AGV) auf Basis des Gebäudeversicherungswerts definitiv berechnet und\neine allfällige Differenz der Inhaberin der Baubewilligung oder deren\nRechtsnachfolgerin in Rechnung gestellt oder zurückerstattet (Baubewilligung S. 11 Ziff. 2.31).\n\nB.\nAm 11. Juni 2010 wurden von der Parzelle aaa (im Halte von 16'598 m2)\ndie Parzelle bbb (im Halte von 8'013 m2) und die Parzelle ccc (im Halte von\n8'338 m2) abparzelliert. An der Restparzelle aaa mit noch 248 m2 wurde\nMiteigentum begründet (Parzellen ddd und eee). Die hälftigen Miteigentumsanteile sind mit den neuen Parzellen bbb und ccc verbunden. Die Parzelle bbb wurde am 9. Juli 2010 an die\nD. AG, S., verkauft. Die Parzelle ccc wurde am 21. Juni 2012 an die E. AG,\nT., verkauft.\n\nC.\nAm 30. November 2010 stellte die Bauverwaltung Q. Rechnung an die A.\nAG, U., für die provisorische Anschlussgebühr von 4 Gebäuden [recte 5\nGebäuden] (Nr. 2299 und Nrn. 2300-2303) über Fr. 247'875.00 zuzüglich\nMWST. Zudem wurde die Hälfte der Hartflächenanschlussgebühr eingefordert (Fr. 9'480.00 zuzüglich MWST) (Beschwerdebeilage 3).\n\nAm 4. April 2011 stellte die Bauverwaltung Q. eine weitere Rechnung für\nprovisorische Anschlussgebühren von 4 Gebäuden (Nrn. 2309-2312) über\nFr. 247'875.00 zuzüglich MWST sowie über die zweite Hälfte der Hartflächenanschlussgebühr von Fr. 9'480.00 zuzüglich MWST (Beschwerdebeilage 4).\n-3-\n\nD.\nNach Abschluss der Bauarbeiten wurden die acht Mehrfamilienhäuser und\ndie Einstellhalle am 16. bzw. 22. Mai 2013 von der AGV auf insgesamt\nFr. 35'764'600.00 geschätzt (vgl. die Schätzungen \"Gebäudemehrwerte\" in\nden Baugesuchsakten; Verfügung der Bauverwaltung Q. vom 20. November 2011 [Beschwerdebeilage 1]).\n\nE.1.\nAm 20. November 2013 verfügte die Bauverwaltung Q. gegenüber der A.\nAG die definitiven \"Baugebühren\". Sie verlangte zusätzliche Anschlussgebühren von Fr. 398'365.00 (2.5 % von Fr. 15'934'600.00) zuzüglich MWST\nvon Fr. 31'869.20, zusammen Fr. 430'234.20 (Verfügung vom 20. November 2013 und Rechnung vom 21. November 2013 [Beschwerdebeilage 1]).\n\nE.2.\nGegen die Verfügung vom 20. November 2013 erhob die A. AG mit Einschreiben vom 11. Dezember 2013 Einwendungen. Sie beantragte (Protokollauszug des Gemeinderats vom 14. April 2014 S. 2 [Beschwerdebeilage\nB]):\n\n\"- Die Verfügung vom 20. November 2013 sei aufzuheben.\n- Es sei der Brandversicherungswert neu zu ermitteln und gestützt darauf\ndie definitive Anschlussgebühr auf maximal Fr. 594'414.75, inkl. MwSt.,\nfestzusetzen.\n- Die Einwenderin sei aufzufordern, eine Nachzahlung für die Anschlussgebühr von max. Fr. 59'996.25, inkl. MwSt., zu leisten.\n- Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Einwendungsgegnerin.\"\n\nE.3.\nDer Gemeinderat Q. entschied daraufhin (Protokollauszug vom 14. April\n2014):\n\n\"1. Die Einwendung der A. AG, U., vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller,\nGfeller Budliger Kunz, Rechtsanwälte, Postfach, 8032 Zürich, wird gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.\n\n2. (…) Zu tief verrechnete provisorische Bausumme Fr. 15'934'600.00\n\n3. Die Abteilung Bau, Planung und Umwelt wird angewiesen, die Rechnung erneut der Bauherrschaft mit diesem Protokollauszug zuzustellen.\"\n\nF.1.\nDie A. AG liess diesen Entscheid (inklusive beigelegter Rechnung vom 16.\nApril 2014) am 15. Mai 2014 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Die\nAnträge lauten:\n\n\"1. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 14. April 2014 sei aufzuheben.\n-4-\n\n2. Es sei der Brandversicherungswert (Berechnungsgrundlage für Anschlussgebühr) neu zu ermitteln und gestützt darauf die definitive Anschlussgebühr auf maximal Fr. 594'414.75 inkl. MwSt. festzusetzen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine Nachzahlung für die\nAnschlussgebühr von max. Fr. 59'996.25 inkl. MwSt. zu leisten.\n\n4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n"}