1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats vom 31. Juli 2014 aufgehoben, soweit dieser den Abbau von früheren Schulden für Stromlieferung aus Einnahmen des Zahlautomaten festlegt. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 176.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 755.00, sind zu 70 % von der Einwohnergemeinde Q. (Fr. 528.50) und zu 30 % vom Beschwerdeführer (Fr. 226.50) zu tragen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind dem Beschwerdeführer Fr. 273.50 zurückzuerstatten. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. - 15 -