6. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Beide Seiten obsiegen in einer Teilfrage (Gemeinde bezüglich der Zulässigkeit des strittigen Automateneinbaus, Beschwerdeführer bezüglich der Unzulässigkeit der Tilgung früherer Schulden aus den Einnahmen des Automaten). Die Gemeinde hat dennoch einen höheren Anteil der Verfahrenskosten zu übernehmen, weil sie das Einspracheverfahren übersprungen hat (Erw. 2.3.). Sie hat 70 %, der Beschwerdeführer 30 % der Kosten zu bezahlen. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung beider Parteien nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: