5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde das Einspracheverfahren zu Unrecht übersprungen hat (Erw. 2.3.), dass der Beschwerdeführer für die Stromkosten an der aktuellen Adresse zahlungspflichtig ist (Erw. 4.4.), dass der Einbau des Zahlautomaten zur Sicherung der künftigen Stromrechnungen zulässig ist, dass ein Tarifzuschlag für den Abbau früherer Schulden dagegen unzulässig ist (Erw. 5.5.). Die Weiterverrechnung des administrativen Zusatzaufwands bedarf vorab einer Ergänzung der gesetzlichen Grundlage (Erw. 5.6.3.).