Demgegenüber dürfen die Montagekosten weiterverrechnet (d.h. in die Liste der Ausstände gegenüber der Elektra Q. aufgenommen) werden, da deren Höhe mit dem Rechnungsbeleg nachgewiesen werden kann. Die Grundlage von § 65 Abs. 2 Elektra-Reglement genügt unter diesen Umständen. - 14 -