Um eine Pauschale für den administrativen Zusatzaufwand für Zahlautomaten einfordern zu können, wären vorab die gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen. Die Reglementsanpassungen sind von der Einwohnergemeindeversammlung als kommunale Legislative zu genehmigen. Bis zur Rechtskraft der entsprechenden Beschlüsse darf der Automat nur auf den reglementarischen Normaltarif eingestellt werden. Eine individuelle Festsetzung wird den Ansprüchen an eine förmliche gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung nicht gerecht (vgl. Erw. 3.2.1.).