nur einen Bruchteil aus. Es liegt auf der Hand, dass die Schuldensituation nach den betreibungsrechtlichen Regeln zu sanieren ist. Der Zahlautomat darf im vorliegenden Fall also eingebaut werden, um den weiteren Anstieg der Schulden zu verhindern. Es darf aber kein Geld zur Tilgung früherer Schulden über diesen erhoben werden. 5.6. 5.6.1. Der Zahlautomateneinsatz verursacht im Vergleich zum Normalbezug Zusatzkosten (Installation/Administration). Diese dürfen dem Belasteten grundsätzlich überwälzt werden, sofern dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (vgl. vorne Erw. 3.2.).