Da es im Gegensatz zu Anbietern von Konsumgütern die Lieferung von Strom nicht ohne weiteres verweigern darf, ist die Schutzmassnahme auch gerechtfertigt. Für eine weitergehende Privilegierung des Elektrizitätswerks besteht aber kein Anlass. Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung erhärtet sich vorliegend aus der konkreten Schuldensituation des Beschwerdeführers, der nach den Angaben des Gemeindevertreters bei der Gemeinde Ausstände von insgesamt rund Fr. 122'000.00 hat. Im Vergleich machen die Schulden aus Strombezügen - 13 -