tungsentscheiden (AGVE) 2007, S. 71 ff., publiziert. 5.5. Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass der Einbau eines Zahlautomaten zur Tilgung alter Schulden nicht zulässig ist. § 65 Abs. 2 Satz 2 Elektra-Reglement und § 58 Abs. 2 RFE verstossen gegen übergeordnetes Recht und dürfen deshalb nicht angewendet werden. Mit den Einnahmen aus einem Zahlautomaten darf nur der laufende Stromverbrauch beglichen werden. Der Automat schützt das Elektrizitätswerk vor einem weiteren Anstieg der Schulden. Da es im Gegensatz zu Anbietern von Konsumgütern die Lieferung von Strom nicht ohne weiteres verweigern darf, ist die Schutzmassnahme auch gerechtfertigt.