Es wies zudem darauf hin, dass die erwähnte Tarif-Regelung die Elektrizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern privilegieren würde, weil sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Das sei im SchKG nicht vorgesehen. Das kommunale Reglement verstosse in diesem Punkt gegen übergeordnetes Bundesrecht und sei deshalb nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 2 VRPG; § 95 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [KV, SAR 110.000] vom 25. Juni 1980). Der Entscheid vom 23. Oktober 2007 ist auszugsweise in den Aargauischen Gerichts- und Verwal-