5.4.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte einen Fall zu beurteilen, wo der Stromtarif bei einem Zahlautomaten über den normalen Bezugspreis hinaus zur Tilgung von offenen Stromrechnungen erhöht worden war. Das einschlägige kommunale Reglement sah dies – wie hier in Q. – so vor. Das Gericht kam zum Schluss, dass Kanton und Gemeinden im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen keine Regelungskompetenz hätten. Es wies zudem darauf hin, dass die erwähnte Tarif-Regelung die Elektrizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern privilegieren würde, weil sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff.