Der Schuldner kann allenfalls durch repressive Sanktionen (z.B. Ordnungsbussen) oder unter gewissen Voraussetzungen durch das Verweigern von Verwaltungsleistungen veranlasst werden, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Solche administrativen Sanktionen bedürfen in der Regel aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Lebenswichtige Güter wie Wasser oder Energie dürfen deshalb auch bei Verzug in der Bezahlung von Benützungsgebühren nicht verweigert werden (BGE 134 I 296 f. mit Hinweisen).