Unmittelbar auf die Eintreibung solcher Forderungen ausgerichtete Vollstreckungsmassnahmen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts, soweit nicht besondere straf- oder fiskalrechtliche Bestimmungen über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände zum Zuge kommen (Art. 44 SchKG; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 134 I 296 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Folgerichtig verweist auch das aargauische Verwaltungsrechtspflegegesetz für die Vollstreckung von Entscheiden, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, auf das SchKG (§ 78 VRPG). - 12 -