5.4.1. Ansprüche auf Geldzahlung sind auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken (Art. 38 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Die Kantone sind nicht befugt, hierfür eigene Vollstreckungsmassnahmen vorzusehen. Das gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Unmittelbar auf die Eintreibung solcher Forderungen ausgerichtete Vollstreckungsmassnahmen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts, soweit nicht besondere straf- oder fiskalrechtliche Bestimmungen über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände zum Zuge kommen (Art.