5.3. Der Gemeinderat Q. begründet den verfügten Zahlautomateneinbau mit Schulden des Beschwerdeführers aus Strombezug an der alten Wohnadresse. Als Beleg wurden dem Gericht Kontoauszüge vorgelegt, die gemäss Ausführungen des Gemeinderats nicht nur Daten zu den Stromgebühren, sondern auch zu den Wassergebühren enthalten. Auf Aufforderung des Gerichts reichten die Vertreter der Gemeinde an der Verhandlung vom 20. Mai 2015 eine bereinigte Aufstellung über die Ausstände des Beschwerdeführers für Strombezug ein. Insgesamt sind Fr. 6'993.65 ausstehend, wovon Fr. 314.75 bereits auf Strombezügen an der neuen Adresse entfallen (Protokoll S. 4, eingereichte Aufstellung).