A. gelte als Strombezüger sowohl am alten wie auch am neuen Wohnort. Das Elektra-Reglement nehme für die Rechnungsstellung und den Einbau eines Zahlautomaten Bezug auf den Strombezüger, nicht auf die Liegenschaft. Daraus ergebe sich auch, dass der Einbau eines solchen Automaten unabhängig von der Aufenthaltsliegenschaft immer in einem direkten Verhältnis zum Bezüger stehe (mit Hinweis auf § 65 Elektra-Reglement). Da der Beschwerdeführer erhebliche Ausstände gegenüber der Elektra Q. habe, sei das Werk berechtigt, einen Zahlautomaten in der Liegenschaft J 1 einzubauen.