5. 5.1. A. führte aus (Beschwerde vom 28. August 2014), er bewohne die Liegenschaft am J 1 seit dem 1. Juli 2014 zusammen mit den beiden unmündigen Söhnen. Diese hätten das Haus von ihrer Grossmutter (gestorben am 27. September 2013) geerbt. Er trage seither den Unterhalt der Liegenschaft und habe die Stromrechnungen stets bezahlt. Das werde er auch in Zukunft so halten. Er wehre sich dagegen, dass ihm ein Zahlautomat aufgezwungen werde, um alte Stromschulden von der Mietwohnung abzuzahlen. Die Gemeinde habe dafür den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Er bezahle monatlich Fr. 1'000.00 an das Betreibungsamt, um die Schuldner zu befriedigen.