Diese sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. Hätte die Gemeinde, dem kommunalen Reglement folgend, die Stromgebühren den Kinder als Liegenschaftseigentümer in Rechnung gestellt, hätte der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger wiederum dafür aufkommen müssen. Wären sie strittig, könnte/müsste er an Stelle der Kinder das Verfahren führen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Nutzniesser der Liegenschaft J 1 und als Vater der Liegenschaftseigentümer zur Bezahlung der Stromkosten verpflichtet ist. Er ist demzufolge auch Ansprechperson für den beabsichtigten Einbau des Zahlautomaten.