4.3.3. Zum selben Ergebnis führen im Übrigen die familienrechtlichen Bestimmungen. Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie vertreten diese auch gegenüber Dritten im Rahmen der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Zum Unterhalt gehört selbstverständlich auch die Unterkunft, für welche regelmässig Stromkosten anfallen. Diese sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen.