Die Zahlungspflicht gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinde bestimmt zwar das öffentliche Recht. Wird dadurch aber eine vom Nutzniesser zu tragende Steuer oder Abgabe beim Eigentümer erhoben, so steht diesem gegen jenen eine sofort fällig werdende Ersatzforderung zu (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 765 N 1 und 4). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bewohnt die Liegenschaft am J 1, an der er die Nutzniessung hat, selber. Er hat die mit der Wohnnutzung zusammenhängenden Unterhaltskosten demzufolge zu übernehmen. Zu diesen gehören auch die Benützungsgebühren für Strom.