Der Nutzniesser trägt die mit dem Ertrag und Genuss zusammenhängenden Kosten; der Eigentümer trägt die Kosten, die als auf dem Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind. Dementsprechend hat der Nutzniesser die laufenden Abgaben des Grundeigentümers wie die Beiträge an die Strassenreinigung, Spezialsteuern auf Liegenschaften und Benützungsgebühren zu bezahlen. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinde bestimmt zwar das öffentliche Recht.