Wer Nutzniesser einer Sache ist, hat das Recht, diese zu besitzen, gebrauchen und nutzen. Er hat die Sache auch zu verwalten (Art. 755 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache sowie Zinsen für Kapitalschulden, Steuern und Abgaben trägt der Nutzniesser. Werden Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser dafür Ersatz zu leisten (Art. 765 Abs. 1 und 2 ZGB).