Inhaber der elterlichen Sorge sei er in Bezug auf deren Verpflichtungen verantwortlich und trete an deren Stelle als Strombezüger. Er gelte am alten wie am neuen Wohnort als Strombezüger. Der Einbau eines Automaten stehe immer in Bezug auf den Strombezüger, unabhängig von der Aufenthaltsliegenschaft (Vernehmlassung S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. Strombezüger sind gemäss § 6 Elektra-Reglement die Hauseigentümer; bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften sind es die Mieter oder Pächter. Diese haben der Elektrizitätsversorgung Q. für den Bezug von Strom und die Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen Gebühren zu entrichten (§ 64 Abs. 1 Elektra-Reglement).