4. 4.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich generell gegen den Einbau des Zahlautomaten mit dem Argument, er sei Nutzniesser der Liegenschaft am J 1 und als solcher nicht Strombezüger im Sinne von § 6 Elektra-Reglement. Strombezüger seien die beiden Söhne (Liegenschaftseigentümer), welche für frühere Schulden des Vaters beim Elektrizitätswerk nicht einzustehen hätten (Beschwerde S. 2). 4.2. Dem hält der Gemeinderat entgegen, A. sei Nutzniesser der bewohnten Liegenschaft, welche seinen unmündigen Kindern gehöre. Als Vater und -9-