Im aktuellen VRPG sind die hier interessierenden Bestimmungen im Wesentlichen aber gleich geregelt (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Die verfügende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, sofern es nicht um Geld- oder Sicherheitsleistungen geht (§ 74 Abs. 1 aVRPG; § 77 Abs. 1 VRPG). Geld- und Sicherheitsleistungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt (§ 75 aVRPG, § 78 VRPG).