Wird eine Rechnung nicht bezahlt, erlässt der Gemeinderat nach Ablauf einer Nachfrist eine Verwaltungsverfügung (§ 67 Abs. 1 Elektra-Regle- ment). Gegen Abgabeverfügungen kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden (§ 73 Abs. 1 Elektra-Reglement; § 62 Abs. 1 RFE). Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 73 ff. VRPG (§ 73 Abs. 4 Elektra-Reglement; § 62 Abs. 3 RFE). Dieser Verweis bezieht sich auf das aufgehobene aVRPG vom 9. Juli 1968. Im aktuellen VRPG sind die hier interessierenden Bestimmungen im Wesentlichen aber gleich geregelt (vgl. §§ 76 ff.