Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die kommunalen Reglemente als gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Benützungsgebühren grundsätzlich genügen. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt (Protokoll S. 3). 3.3. Zum umstrittenen Zahlautomaten bzw. Schuldenabbau aus dessen Einnahmen enthalten die beiden Erlasse folgende Bestimmungen. Das Werk stellt regelmässig Rechnung. Es ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen sowie auf Kosten des Bezügers Kassiereinrichtungen einzubauen. Diese können so eingestellt werden, dass Mehreinnahmen zur Tilgung von Schulden aus dem Strombezug entstehen (§ 65 Elektra-Reglement; § 58 Abs. 2 RFE).