Für den Bezug von Strom erhebt die Elektra Benützungsgebühren. Diese sind von den "Kunden" (§ 64 Elektra-Reglement) bzw. den Rechnungsempfängern (§ 60 RFE) zu bezahlen. Kunden der Elektra sind die Strombezüger bzw. die Liegenschaftseigentümer, Mieter und Pächter (§ 6 Abs. 2 Elek- tra-Reglement). Beim Verkauf einer Liegenschaft oder bei einem Mieterwechsel haftet der bisherige Rechnungsempfänger (Bezüger) für geschuldete und noch nicht abgerechnete Verbrauchsgebühren. Für Bezüge in leerstehenden Wohnungen und Räumen haftet der Hauseigentümer (§ 57 RFE). Die Benützungsgebühr besteht je nach Bezügerkategorie aus der Grundgebühr sowie der verbrauchs- und leistungsabhängigen Gebühr.