Das wäre unter den gegebenen Umständen, wo bei Eingang des Verfahrens beim Gericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt, die Parteistandpunkte gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden waren, eine unnötige Wiederholung (vgl. Erw. 2.2.). Die Unterlassung ist jedoch im Kostenpunkt mit einem Zuschlag von 20 % zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen Einwohnergemeinde S. gegen L.A., Erw. 3.2). -7-