2.3. Der Gemeinderat hat im vorliegenden Verfahren direkt einen an die nächste Instanz weiterzuziehenden Beschluss gefasst. Auf den Erlass einer Verfügung und die Durchführung des kostenfreien Einspracheverfahrens wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer musste sich direkt an die kostenpflichtige Beschwerdeinstanz wenden, was ihm, wie ausgeführt, nicht leichtgefallen ist. Er hat zwar keine Wiederholung des Einspracheverfahrens verlangt. Das wäre unter den gegebenen Umständen, wo bei Eingang des Verfahrens beim Gericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt, die Parteistandpunkte gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden waren, eine unnötige Wiederholung (vgl. Erw.