Nur wenn die Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf wäre, kann darauf ausnahmsweise verzichtet werden. Dabei ist aber auch das Interesse des Beschwerdeführers, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen, zu berücksichtigen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission SchKE 4-BE.2007.16 vom 26. Februar 2008 in Sachen D.H. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 5.1.).