Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1820). Wird eine Streitsache direkt dem Gericht eingereicht, weist es diese in der Regel zur Nachholung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurück. Nur wenn die Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf wäre, kann darauf ausnahmsweise verzichtet werden.