2.2. Im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 3. Dezember 2004 [Elektra-Regle- ment]) ist das Vorgehen beim Einbau eines Zahlautomaten nicht explizit geregelt. Es erlaubt lediglich den Einbau einer "Kassiereinrichtung" (§ 65 Abs. 2 Elektra-Reglement) und ermächtigt das "Werk" zum Erlass von Verfügungen gemäss den Bestimmungen des Reglements. Die Verfügungen sind mit Einsprache beim Gemeinderat anfechtbar (§ 72 und 73 Elektra- Reglement).