Der Gemeinderat argumentiert, es sei schon an der alten Adresse ein Zahlzautomat installiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich damals nicht dagegen gewehrt. Deshalb habe man auf eine vorgängige Anzeige des Automateneinbaus an der neuen Adresse verzichtet. Zudem beziehe sich der Zahlautomateneinbau auf den Schuldner, nicht auf eine Liegenschaft. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden (Vernehmlassung S. 2).