Vorliegend wurde der Kostenvorschuss, wenn auch verspätet, doch noch einbezahlt, obwohl dies dem Beschwerdeführer offenbar nicht leichtgefallen ist. Unter den gegebenen Umständen schiene dem Gericht ein Nichteintreten auf die Beschwerde überspitzt formalistisch. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei vor der Beschlussfassung des Gemeinderats zum Einbau des Zahlautomaten nicht angehört worden. Man habe ihm das rechtliche Gehör verweigert (Beschwerde S. 2). -6-