Das entbindet ihn zwar nicht davon, das Gericht rechtzeitig, d.h. innert der angesetzten Frist, um Zahlungserleichterung oder Fristerstreckung anzugehen. Mit Blick auf die behördliche Betreuungspflicht (§ 18 VRPG), hätte aber – zumindest in der zweiten Zahlungsaufforderung – ein entsprechender Hinweis angefügt werden können. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sodann eine Kann-Vorschrift. Der Instruktionsrichter hat also ein Ermessen. Nach der Praxis des SKE wird im Beschwerdeverfahren in aller Regel ein Vorschuss verlangt; Ausnahmen bleiben aber möglich und sind zulässig. Wer die Verfahrenskosten am Ende bezahlen muss, bestimmt sich ohnehin nach dem Verfahrensausgang. Mit anderen