Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu beachten, dass dieses schon vom BVU anhand genommen und der Schriftenwechsel durchgeführt worden war. Beide Parteien durften mit einem Entscheid in der Sache rechnen (vgl. Vernehmlassung S. 2, "Formelles"). Dass das Begehren an die falsche Instanz gelangte und diese den Fehler erst während des bereits laufenden Verfahrens erkannte, ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Zudem liess das Streitthema erkennen, dass A. Zahlungsschwierigkeiten haben könnte. Das entbindet ihn zwar nicht davon, das Gericht rechtzeitig, d.h. innert der angesetzten Frist, um Zahlungserleichterung oder Fristerstreckung anzugehen.