Erst am 19. Februar 2015 meldete sich A. telefonisch beim Gericht und erklärte, dass er den Kostenvorschuss nicht vor Ende Monat zahlen könne. Der Präsident des SKE bewilligte mündlich die nachträgliche Zahlung. Der Betrag wurde dem Gericht am 12. März 2015 gutgeschrieben. -5- 1.5.3. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses tritt das Gericht jeweils auf die Beschwerde nicht ein. Wird geleistet, aber nach Ablauf der Frist, ist die Praxis weniger streng. Es ist klar, dass A. schon bei der ursprünglichen Zahlungsaufforderung beim Gericht um Fristverlängerung oder Ratenzahlung hätte nachsuchen sollen.